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   BGH, 09.07.1985 - 4 StR 334/85   

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BGH, 09.07.1985 - 4 StR 334/85 (https://dejure.org/1985,9007)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1985 - 4 StR 334/85 (https://dejure.org/1985,9007)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1985 - 4 StR 334/85 (https://dejure.org/1985,9007)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Teilrücknahme einer Revision bei fehlender ausdrücklicher Ermächtigung des Pflichtverteidigers - Strafbarkeit wegen Erpressung - Tatbestandsirrtum bei irriger Annahme einer Forderung

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61

    Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 4 StR 334/85
    Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung auch der Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen schweren Raubes (vgl. dazu BGHSt 17, 87, 90).
  • BGH, 14.06.1982 - 4 StR 255/82

    eigenmächtige Inpfandnahme - § 249 StGB; § 255 StGB, stoffgleiche Bereicherung

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 4 StR 334/85
    Wenn der Täter glaubt, er oder der Dritte, zu dessen Gunsten er handelt, habe einen Rechtsanspruch auf Zahlung, so hat er nicht das Bewußtsein, dem Opfer einen Vermögensnachteil zuzufügen; die irrige Annahme einer Forderung bewirkt einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105; BGH NJW 1982, 2265; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 253 Rdn. 14).
  • BGH, 20.03.1953 - 2 StR 60/53

    Freier - §§ 253, 255 StGB, 'zu Unrecht' bedeutet: im Widerspruch zum materiellen

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 4 StR 334/85
    Wenn der Täter glaubt, er oder der Dritte, zu dessen Gunsten er handelt, habe einen Rechtsanspruch auf Zahlung, so hat er nicht das Bewußtsein, dem Opfer einen Vermögensnachteil zuzufügen; die irrige Annahme einer Forderung bewirkt einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105; BGH NJW 1982, 2265; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 253 Rdn. 14).
  • BGH, 13.06.1985 - 1 StR 247/85

    Vorazssetzungen der Zulässigkeit einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer -

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 4 StR 334/85
    Soweit die Revision keine Beanstandungen erhebt, ist sie jedoch wegen Fehlens der in § 344 StPO vorgeschriebenen Begründung unzulässig (BGH, Urteil vom 17. April 1985 - 2 StR 27/85; Beschluß vom 13. Juni 1985 - 1 StR 247/85).
  • BGH, 17.04.1985 - 2 StR 27/85

    Verneinung einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bei Alkoholkonsum

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 4 StR 334/85
    Soweit die Revision keine Beanstandungen erhebt, ist sie jedoch wegen Fehlens der in § 344 StPO vorgeschriebenen Begründung unzulässig (BGH, Urteil vom 17. April 1985 - 2 StR 27/85; Beschluß vom 13. Juni 1985 - 1 StR 247/85).
  • BGH, 23.11.1989 - 2 StR 540/89

    Bewertung von Strafzumessungserwägungen

    Das Wissen des Angeklagten um seine fehlende Berechtigung, den wirklichen oder vermeintlichen Anspruch gewaltsam beizutreiben, ändert daran nichts; insoweit kommt eine Bestrafung wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1985 - 4 StR 334/85).
  • BGH, 09.12.1986 - 5 StR 504/86

    Tatrichterliche Würdigung bei gewerbsmäßigem Betäubungsmittelhandel

    Soweit das Urteil deshalb nicht ausdrücklich angefochten ist, ist die Revision wegen des Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung unzulässig (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1985 - 4 StR 334/85).
  • BGH, 30.10.1990 - 5 StR 488/90

    Bestimmung strafmildernder Umstände im Strafmaß

    Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision deshalb wegen des Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1985 - 4 StR 334/85 - und Urt. v. 9. Dezember 1986 - 5 StR 504/86).
  • BGH, 20.06.1990 - 4 StR 246/90

    Unzulässigkeit einer Revision wegen nicht ausreichender Begründung

    Sie ist aber, soweit keine Beanstandungen erhoben werden (Verurteilung wegen der Taten zu II. 2 bis 4, 6 und 7 der Urteilsgründe), wegen Fehlens der in § 344 StPO vorgeschriebenen Begründung unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1985 - 2 StR 27/85, Beschlüsse vom 13. Juni 1985 - 1 StR 247/85 - und vom 9. Juli 1985 - 4 StR 334/85).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 166/88

    Rechtsfehlerfreier Ausschluss einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit -

    Weil die Revision aber zum Schuldspruch keine Beanstandungen erhebt, ist sie insoweit wegen Fehlens der in § 344 StPO vorgeschriebenen Begründung unzulässig (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1985 - 4 StR 334/85 - m.w.Nachw.).
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